Satzung
des Anwalt- und Notarvereins Dortmund e.V.
Kaiserstraße 34
44135 Dortmund
Landgerichts-Gebäude
Zimmer Nr. 30
Telefon 0231 – 52 32 75
Telefax 0231 – 52 68 87
Konto 127673-461 BLZ 440 100 46
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Die im nachfolgenden Text verwendeten Berufs-, Amts- oder Funktionsbezeichnungen meinen, soweit nur die männliche Form verwendet ist, auch die entsprechende weibliche Bezeichnung.
I. Name, Sitz, Zweck und Vereinsjahr
§ 1
1.
Der Verein führt den Namen „Anwalt- und Notarverein Dortmund e.V.“
2.
Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist beim Amtsgericht in Dortmund in das Vereinsregister eingetragen.
3.
Zweck des Vereins ist es, die beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Anwalt-schaft und des Anwaltsnotariats im Bezirk des Landgerichts Dortmund zu wahren, zu pflegen und zu fördern sowie im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte der Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen. Weitere Zwecke des Vereins sind die gegenseitige Unterstützung der Mitglieder in der Erfüllung ihrer Berufspflichten, ihre Unterrichtung über allgemeine Belange des Standes, die gegenseitige unentgeltliche Vertretung vor den Gerichten im Bezirk des Landgerichts Dortmund, die ehrenamtliche Unterhaltung einer Rechtsberatungsstelle für Bedürftige, die Förderung der gemeinsamen Interessen und des beruflichen Wissens der Mitglieder durch geeignete Veranstaltungen sowie alle sonstigen Aktivitäten zur Förderung der Rechtspflege.
Der Verein kann zur Förderung dieser Zwecke eine Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein e.V. (DAV) unterhalten.
4.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 2
1.
Mitglied des Vereins kann jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechts-anwalt werden, der seine Kanzlei im Bezirk des Landgerichts Dortmund unterhält. Auf begründeten Antrag können auch Rechtsanwälte mit Kanzleisitz außerhalb dieses Bezirks Mitglied des Vereins werden, wenn sie aus anderen Gründen an der Förderung der Vereinszwecke interessiert sind und ihre Mitgliedschaft im Interesse des Vereins liegt.
2.
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag vom Vorstand abge-lehnt, erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung. Auf schriftliches Verlangen des Antragstellers setzt der Vorsitzende den abgelehnten Aufnahmeantrag auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung, die dann darüber endgültig durch schriftliche Abstimmung entscheidet. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als abgelehnt, wenn 1/10 der anwesenden Mitglieder dagegen stimmt.
4.
Ein abgelehnter Antrag kann noch einmal, jedoch frühestens im nächsten Vereins-jahr wiederholt werden. Über einen solchen Antrag entscheidet in jedem Fall die Mitgliederversammlung; Abs. 3, Satz 4 gilt entsprechend.
§ 3
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a.) Tod des Mitgliedes;
b.) Austritt des Mitgliedes;
c.) Ausschluss aus dem Verein;
d.) Beendigung der Zulassung als Rechtsanwalt.
Erlischt die Mitgliedschaft nach d.), erhält der/die Betroffene den Status eines Gast-mitgliedes. Gastmitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Im übrigen gelten für sie alle satzungsmäßigen Rechte und Pflichten entsprechend.
§ 4
1.
Ein Mitglied des Vereins kann jederzeit durch eigene Erklärung aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Sie ist an den Vorstand zu richten und mit ihrem Zugang wirksam.
2.
Der Ausschluss aus dem Verein richtet sich nach den Bestimmungen in §§ 18 und 19 dieser Satzung.
3.
Der Verlust der Mitgliedschaft gem. § 3 d.) wird wirksam mit der Veröffentlichung der Beendigung der Zulassung als Rechtsanwalt im Justizministerialblatt NW.
§ 5
1.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr unberührt. Durch Beschluss des Vorstandes kann von der Erhebung Abstand genommen werden.
2.
Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Erlöschens der Mitgliedschaft enden die Mitgliedschaftsrechte des Ausgeschiedenen.
III. Mitgliederversammlung
§ 6
1.
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Gegenstände, die nicht dem Vor-stand vorbehalten sind.
2.
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Zeit und Ort bestimmt der Vorsitzende.
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Vorstand diese für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/6 der Mitglie-der die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beantragt.
§ 7
1.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Einladung, in der die Gegenstände, über die Beschluß gefasst werden soll, bezeichnet sein müssen. Zum Nachweis der Einberufung genügt die Versicherung des Schriftführers, dass die Einladungen abgegangen sind. Die Ladungen zu den ordentlichen Versammlungen sollen spätestens 12 Tage vor der Versammlung vom Schriftführer abgesandt werden. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung zählen dabei nicht mit.
2.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorsitzende.
3.
Anträge von Mitgliedern, die mindestens 1 Woche vor der Versammlung bei dem Vorsitzenden eingegangen sind, müssen auf die Tagesordnung der Versammlung gesetzt werden.
§ 8
1.
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Er/sie stellt zu Beginn deren Beschlussfähigkeit fest.
2.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.
Zur Beschlussfassung ist einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Die Abstimmung erfolgt mündlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4.
Die Versammlung kann geheime Abstimmung beschließen. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.
§ 9
Die Vorstandswahl erfolgt durch verdeckte, nicht mit dem Namen des wählenden Mitgliedes unterschriebene Stimmzettel. Ist beim ersten Wahlgang absolute Stim-menmehrheit nicht erzielt, so findet zwischen denjenigen 2 Kandidaten eine Stich-wahl statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Hierbei sind Stimmzettel mit anderen Namen ungültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mehrere Wahlen können, falls kein Widerspruch erfolgt, gleichzeitig vorgenommen werden. Unter der gleichen Voraussetzung können Wahlen in offener Abstimmung erfolgen. Der Gewählte kann die Annahme der Wahl ablehnen und sein Amt jederzeit niederlegen, muss jedoch bis zur Neuwahl die Geschäfte fortführen.
§ 10
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Nie-derschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
IV. Vorstand
§ 11
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie mindestens einem Beisitzer.
§ 12
Die Vorstandsmitglieder und gegebenenfalls weitere Amtsinhaber werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit dem 01.01. des auf die Wahl folgenden Jahres. Bei Ersatzwahlen beginnt die Amtszeit sofort und endet mit Ablauf der Amtszeit der gem. Satz 1 gewählten Vorstandsmitglieder.
§ 13
1.
Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerich-tlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, beruft und leitet die Mitgliederversammlung und bringt deren Beschlüsse zur Ausführung.
2.
Der Schriftführer hat die Niederschrift der Beschlüsse und den Schriftwechsel des Vereins zu besorgen.
3.
Dem Schatzmeister obliegt das Rechnungswesen. Er hat binnen eines Monats nach Schluss des Vereinsjahres die Jahresrechnung zu erstellen. Der Vorstand übergibt diese einem Vereinsmitglied zur Prüfung und legt sie alsdann der Mitgliederversammlung zur Abnahme und Erteilung der Entlastung vor.
4.
Den Beisitzern obliegen die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben (Rechtsberatungsstelle für Bedürftige, Ausbildungsfragen etc.).
§ 14
1.
Der Vorsitzende bestimmt die Vorstandssitzungen und leitet die Beratung und Ab-stimmung.
2.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen, sie können von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Schriftliche Beschlussfassung außerhalb einer Vorstandssitzung ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 15
Der Vorstand soll bei Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern auf Antrag die Schlichtung versuchen; er kann die Vermittlung einem Vorstandsmitglied übertragen.
V. Mitgliedsbeiträge
§ 16
1.
Die Mitglieder des Vereins haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2.
Die Mitgliedsbeiträge sind in einer Summe fällig zu Beginn eines jeden Vereinsjah-res, spätestens jeweils bis zum 31. Januar.
3.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 17
1.
Ehren- oder Gastmitglieder sowie Mitglieder, die beispielsweise in Mutterschutz oder in der Elternzeit sind oder infolge Alters oder Krankheit oder aus sonstigen Gründen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können soweit dies der Billigkeit entspricht, auf begründeten Antrag von der Beitragspflicht befreit werden, u. z. befristet, unbefristet oder für die Dauer der Einschränkung. Der Vorstand kann bestimmte Mitgliedsgruppen generell von der Beitragspflicht befreien.
Die Anzahl der auf diese Weise oder wegen Uneinbringlichkeit entstehenden Bei-tragsausfälle soll pro Kalenderjahr nicht mehr als 1 % der beitragspflichtigen Mitglieder des Vereins ausmachen.
2.
Mitglieder, die innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Erstzulassung dem Verein beitre-ten, können von ihrer Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, u. z. läng-stens bis zum Ablauf des auf ihren Beitritt folgenden übernächsten Jahres.
VI. Ausschlussverfahren
§ 18
1.
Ein Mitglied, welches trotz zweimaliger Mahnung und Fristsetzung und trotz Hinweis auf den drohenden Ausschluss mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug bleibt, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2.
Kann hierüber Einstimmigkeit im Vorstand nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 19
1.
Ein Mitglied kann auch aus anderen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Zwecke und/oder Interessen des Vereins verstoßen hat.
2.
Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen. Der Vorstand hat den Antrag nach Beratung dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief mit der Bitte um Stellungnahme mitzuteilen.
3.
Zu der Mitgliederversammlung, in der über den Ausschlussantrag Beschluss gefasst werden soll, ist das betroffene Mitglied durch Einschreibebrief einzuladen.
4.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung, die mit verdecktem Stimmzettel zu erfolgen hat, ist unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig.
VII. Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
§ 20
1.
Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung – auch, soweit eine Änderung und/oder Ergänzung des Zweckes des Vereins beschlossen wird – enthält, ist es erforderlich, dass zu der entscheidenden Mitgliederversammlung mindestens 2/3 sämtlicher Vereinsmitglieder erschienen sind. Ist die dazu eingeladene Mitgliederversammlung nicht in diesem Sinne beschlussfähig, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Erst-Einladung kann bereits mit einer Eventualeinladung versehen werden, wonach die zweite Mitgliederversammlung unmittelbar zeitlich nach der ersten Mitgliederversammlung stattfindet. Der Beschluss der Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
2.
Für die Auflösung des Vereins gilt Entsprechendes.
3.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle seiner Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 30.11.1995 beschlossen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.04.1997 in § 3 ergänzt. Die Eintragungen in das Vereinsregister erfolgten am 10.04.1996 und am 04.06.1997.
Hans Dieckhöfer (Vorsitzender)
Wolf Stichmann (Stellv. Vorsitzender)
Hans-Joachim Pohlmann (Schriftführer)
Dr. Jürgen Weidemann (Schatzmeister)
Gerhard Blüggel (Beisitzer)
Burkhard Voss (Beisitzer)
Ingeborg Knupe (Beisitzerin)
Dirk Hinne (Beisitzer)
Bergü Ercan (Beisitzerin)
Kai Neuvians (Beisitzer)
Die Satzung ist auch als PDF verfügbar:
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